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Satzung

Satzung der LTGR

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Satzung der LTGR als PDF-Datei


In der von der Hauptversammlung am 23. September 1966 in der Burg an der Wupper genehmigten und vom Registerrichter des Amtsgerichts Essen am 25. August 1967 unter VR 1546 eingetragenen Fassung.
Die Satzungsänderungen wurden zur Anpassung an eine änderung der Satzung der LiTG von der Hauptversammlung der LTGR am 6. März 1970 in Altenberg einstimmig beschlossen.

Der Jungmitgliederstatus wurde auf der Hauptversammlung der LTGR am 12. März 1976 in Köln beschlossen.

Mit der Fassung vom September 1996 werden der geänderte Name und der Sitz der Deutschen Lichttechnischen Gesellschaft e.V., Berlin, berücksichtigt, laut der vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 11. Juli 1991 unter der Nummer 1160 Nz eingetragenen Fassung.

Satzung Lichttechnische Gesellschaft des Ruhrgebietes (LTGR) e.V.

(Der Verein ist am 20. April 1951 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen unter VR 863 eingetragen worden.)

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Lichttechnische Gesellschaft des Ruhrgebietes (LTGR) e.V.", nachfolgend LTGR genannt. Er ist am 25. September 1950 gegründet worden.

Der Sitz der LTGR ist Essen (Ruhr).

Das Geschäftsjahr der LTGR ist das Kalenderjahr.


2. Zweck

Die LTGR ist ein technisch-wissenschaftlicher, nicht auf Erwerb eingestellter Verein. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.

Die LTGR bezweckt die Förderung und Vertretung der gesamten Lichttechnik in Theorie und Praxis.

Als Mittel zur Erreichung dieses Zieles dienen regelmäßige Versammlungen mit Vorträgen, Besichtigungen, Lehrgänge und andere Veranstaltungen, Berichte über Forschungen und Fortschritte, Gedankenaustausch über alle Fragen der Lichttechnik, Zusammenarbeit mit Behörden und Verbänden.


3. Mitgliedschaft

Die LTGR umfasst:
- persönliche Mitglieder,
- korporative Mitglieder,
- Ehrenmitglieder,
- Altmitglieder,
- Jungmitglieder

Die Mitglieder der LTGR sind zugleich Mitglieder der Deutschen Lichttechnischen Gesellschaft (LiTG) e.V. in Berlin.

Persönliches Mitglied kann jeder werden, der an der Lichttechnik ein wissenschaftliches oder praktisches Interesse hat.

Korporative Mitglieder können werden: Behörden bzw. deren Vertreter, Firmen, Organisationen, Verbände und Vereine, soweit sie an lichttechnischen Fragen interessiert und rechtsfähig sind.

Zu Ehrenmitgliedern können Vereinsmitglieder, welche sich um die LTGR und ihre Zwecke besondere Verdienste erworben, oder die auf dem Gebiet der Lichttechnik Hervorragendes geleistet haben, auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt werden.

Altmitglied kann auf eigenen Antrag werden, wer im Ruhestand lebt und der LTGR oder der LiTG mindestens 10 Jahre als persönliches Mitglied angehört.

Studierende und Auszubildende werden bei Aufnahme in die LTGR Jungmitglieder. Mit Aufnahme einer Berufstätigkeit oder nach Ablauf des Jahres, in dem die Ausbildung abgeschlossen wird, werden sie persönliche Mitglieder.

Der Antrag zur Aufnahme in die LTGR ist beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Eingegangene Aufnahmeanträge gibt der Vorstand bekannt. Begründete Einwendungen gegen die Aufnahme des Antragstellers sind dem Vorstand innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung in schriftlicher Form einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der LTGR vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstandes der LiTG. Die Aufnahme wird bekanntgegeben. Bei Zurückweisung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand zur Angabe der Gründe nicht verpflichtet.


4. Beendigung der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. Der Austritt muss mindestens drei Monate vorher dem Vorstand der LTGR schriftlich erklärt werden. Bei verspäteter Austritterklärung besteht Beitragspflicht für das folgende Geschäftsjahr.

Mitglieder können vom Vorstand der LTGR, vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstandes der LiTG, ausgeschlossen werden:
- bei grober Satzungsverletzung
- bei Schädigung der Interessen oder des Ansehens der LTGR,
- bei Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz Mahnung,
- bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Der Vorstand der LTGR ist verpflichtet, eine Rechtfertigung des Mitgliedes anzuhören.

Die Mitgliedschaft endet ferner:
- bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen, wenn der Vorstand der LTGR oder der LiTG dieses festgestellt hat,
- bei persönlichen Mitgliedern mit dem Tode,
- bei korporativen Mitgliedern mit deren Erlöschen oder Auflösung.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber der LTGR und der LiTG.


5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Vorträgen und Veranstaltungen der LTGR und der LiTG berechtigt.

In den Hauptversammlungen der LTGR und LiTG hat jedes anwesende Mitglied nach §3, Abs. 1a - 1e, eine Stimme. Das Stimmrecht eines korporativen Mitgliedes wird durch einen schriftlich beauftragten Vertreter ausgeübt.

Die Mitglieder haben die LTGR und die LiTG nach besten Kräften zu unterstützen und deren Zwecke zu fördern. Sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen der LTGR. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der LTGR fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne der LTGR dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


6. Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März jedes Kalenderjahres fällig.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


7. Vereinsorgane

Organe der LTGR sind
- der Vorstand,
- die Hauptversammlung.

Die in Ziffer 1 genannten Organe arbeiten ehrenamtlich.

Über alle Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen.


8. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister,
- den Leitern der Stützpunkte,
- bis zu sieben weiteren Mitgliedern.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wählbar sind nur persönliche Mitglieder, die seit mindestens einem Jahr Mitglied der LTGR oder der LiTG sind. Die Wahlen sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Eine Wahl durch Zuruf ist zulässig, sofern sich kein Widerspruch erhebt.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Geschäftsjahre. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand einen Ersatzmann bis zur nächsten Hauptversammlung.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand der LTGR im Sinne des §26 BGB. Die LTGR wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.

Der Vorstand entscheidet vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstandes der LiTG über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, besorgt die Geschäfte der LTGR, bereitet alle Veranstaltungen und Versammlungen vor und bringt die Versammlungsbeschlüsse zur Ausführung.

Der Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erforderlich machen oder drei Vorstandsmitglieder es verlangen.

Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. In dringenden Fällen ist schriftliche Abstimmung ohne Einberufung einer Sitzung zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

In Angelegenheiten, die der Hauptversammlung vorbehalten sind, kann der Vorstand selbstständig entscheiden, wenn die Entscheidung keinen Aufschub duldet und keinen satzungsändernden Charakter hat. Der Vorstand hat seine Entscheidung in der nächsten Hauptversammlung zu begründen.

Der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Versammlungen.

Der Vorsitzende vertritt die LTGR im Vorstandsrat der LiTG.


9. Hauptversammlung

Die Hauptversammlung findet in jedem zweiten Geschäftsjahr statt. Der Vorstand hat hierzu mindestens vier Wochen vorher alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Ort und Zeitpunkt der Hauptversammlung werden vom Vorstand bestimmt.

Eine Hauptversammlung, die gemäß § 9.1 einberufen wurde, ist beschlussfähig. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Anträge für die Hauptversammlung sollen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur abgestimmt werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder sich hierfür aussprechen.

Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer für die beiden nächsten Geschäftsjahre,
- Entgegennahme des vom Vorstand vorzulegenden Tätigkeits- und Kassenberichtes über die jeweils abgelaufenen Geschäftsjahre,
- Entgegennahme des von den Kassenprüfern vorgelegten Berichtes,
- Entlastung des Vorstandes für die abgelaufenen Geschäftsjahre,
- Festsetzung des Jahresbeitrages,
- Beschlussfassung über anliegende Anträge,
- Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu anderen Organisationen,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.


10. Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens zwei Monate vor der Hauptversammlung an den Vorstand zu richten und durch diesen allen Mitgliedern bekanntzugeben.

Über Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.


11. Auflösung der LTGR

Über die Auflösung der LTGR beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Die über die Auflösung beschließende Hauptversammlung entscheidet auch über die Verwendung des Vermögens der LTGR. Im Falle der Auflösung der LTGR soll das vorhandene Vermögen Zwecken zur Förderung der Lichttechnik zugeführt werden, die als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig anerkannt sind. Jede andere Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder der LTGR sind ausgeschlossen. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der LTGR sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der LTGR und ihre Vermögensverwendung betreffen, sollen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

LTGR - Lichttechnische Gesellschaft des Ruhrgebiets
Hintergrundbild: © berya113 / Fotolia Kontakt|Impressum|Datenschutzerklärung

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